ZfIR 2017, 794

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, 2; StrReinG Bln § 3 Abs. 1, 4; StVO § 42 Abs. 2 StVO189. Räum- und Streupflicht des Eigentümers für den als Geweg genutzten Teil einer verkehrsberuhigten Zone BGB§ 253 BGB§ 823 StrReinG Bln§ 3 StVO§ 42 KG, Urt. v. 08.09.2017 – 4 U 57/16 (rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.8.9.20174 U 57/16rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gem. § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.
2. Welcher Bereich i. S. d. § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der konkreten Nutzung vor Ort zu bestimmen.
3. Besteht der Unterschied zur klassischen Verkehrsraumgestaltung allein darin, dass der vorhandene Bordstein keine erhabene Kante bildet und der Gehweg nach klassischen Maßstäben etwas zu schmal bemessen wäre, bietet dieser „Gehwegsbereich“ für den Fußgänger nach der Lebenserfahrung Vorteile, die insbesondere darin bestehen, dass sich Fußgänger auf diesem Teil der Fläche unbedrängt fühlen können. Dies sowie der Umstand, dass sich Fußgänger nicht ohne Not in die Situation setzen werden, auf Kraftfahzeuge Rücksicht zu nehmen und diesen ausweichen zu müssen, kann bei der Ermittlung des Bereichs, der i. S. d. § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, berücksichtigt werden.

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