ZfIR 2017, 793

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 535 Abs. 1, § 536 Abs. 1, §§ 550, 906182. Mietminderung wegen des Mangels einer Gewerbemietsache bei Teilsperrung der Zufahrt zu einer Ausflugsgaststätte BGB§ 535 BGB§ 536 BGB§ 550 BGB§ 906 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 05.07.2017 – 2 U 152/16 (rechtskräftig; LG Wiesbaden)OLG Frankfurt/M.Urt.5.7.20172 U 152/16rechtskräftigLG Wiesbaden

Leitsätze des Gerichts:

1. In einem Mietvertrag kann auch eine Vereinbarung, mit welcher die Miete für einen zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum herabgesetzt war, noch Bedeutung für die Zukunft haben und daher der gesetzlichen Schriftform des § 550 BGB bedürfen.
2. Die zeitweise Sperrung einer Landstraße, die durch ein Ausflugsgebiet führt und an welcher eine vermietete Gaststätte liegt, kann einen Mietmangel darstellen, wenn die Attraktivität des Mietobjekts gerade auf seiner besonderen Lage in diesem Ausflugsgebiet beruht und diese daher als Teil der vertraglichen Vereinbarungen anzusehen ist. Die Duldungspflicht für den Eigentümer gem. § 906 BGB ist dabei ohne Bedeutung.

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