ZfIR 2016, 806

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und Grundbuchrecht ErbbauRG §§ 9, 9a185. Auslegung einer Klausel zur Anpassung des Erbbauzinses an den Lebenshaltungsindex der letzten fünf Jahre ErbbauRG§ 9 ErbbauRG§ 9a BGH, Urt. v. 13.05.2016 – V ZR 225/15 (LG Hof)BGHUrt.13.5.2016V ZR 225/15LG Hof

Leitsatz der Redaktion:

Nach der in einem Erbbaurechtsvertrag enthaltenen Anpassungsklausel für den Erbbauzins mit dem Wortlaut:
„Alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Zahlung des Erbbauzinses wird der Erbbauzins für die folgenden fünf Jahre neu festgesetzt, wenn sich der Lebenshaltungsindex für alle privaten Haushalte in der Bundesrepublik gegenüber dem Stand vor jeweils fünf Jahren um mehr als zehn Punkte nach oben oder unten geändert hat“,
ist Bezugspunkt für die Prüfung, ob die maßgebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eingetreten ist, danach der Indexstand vor fünf Jahren.
Besagt die Klausel weiter, dass
„[d]iejenige Vertragspartei, die aufgrund dieser Vereinbarung die Neufestsetzung des Erbbauzinses verlangt, muss dies jeweils vier Wochen vor Ablauf der Fünfjahresfrist der anderen Partei mitteilen. Erfolgt innerhalb dieser Vierwochenfrist von keiner Partei eine entsprechende Mitteilung, so kann die nächste Neufestsetzung des Erbbauzinses erst wieder nach Ablauf von weiteren fünf Jahren beantragt werden“,
verdeutlicht dies, dass die Parteien den zeitlichen Intervallen von fünf Jahren mit den Bezugspunkten der jeweiligen Indexstände zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Zeitraums eine entscheidende Bedeutung beigemessen haben. Die Möglichkeit des Eigentümers, den Erbbauzins auch an eine schleichende Erhöhung der Lebenshaltungskosten anzupassen besteht nicht.

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