ZfIR 2016, 805

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrecht VVG § 88; AFB 2010 § 7 Nr. 1 Buchst. a, § 8 Nr. 3; BGB §§ 675, 254181. (Anteilige) Berücksichtigung von Baunebenkosten auch bei Zeitwertentschädigung für ein Gebäude entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen VVG§ 88 AFB 2010§ 7 AFB 2010§ 8 BGB§ 675 BGB§ 254 BGH, Urt. v. 13.10.2016 – IX ZR 214/15 (OLG Rostock)BGHUrt.13.10.2016IX ZR 214/15OLG Rostock

Leitsätze des Gerichts:

1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.
2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.

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