ZfIR 2015, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2015 Aktuell

Gesetzgebung: Steueränderungsgesetz 2015 verkündet

Am 24. 9. 2015 beschloss der Bundestag das Steueränderungesetz 2015. Der Bundesrat erteilte am 25. 9. 2015 seine Zustimmung. Das Gesetz sieht u. a. Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht vor. § 1 Abs. 2a GrEStG wird dahingehend angepasst, dass bei mittelbarerer Beteiligung von Personengesellschaften auf die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse abzustellen ist und eine Durchrechnung zu erfolgen hat. Die Neufassung der Vorschrift von § 1 Abs. 2a GrEStG lautet in ihrer Neufassung (Änderungen kursiv):
„Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5Abs. 3oder des § 6Abs. 3Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.“
Das Gesetz wurde nun am 2. 11. 2015 im BGBl I, 1834 verkündet. Damit gilt die Neufassung für Erwerbsvorgänge ab dem 3. 11. 2015.
Außerdem wurde der Verweis auf die Bedarfswerte nach §§ 138 ff. BewG in § 8 Abs. 2 GrEStG durch einen Verweis auf die Werte für die Erbschaftsteuer (§ 157 BewG) ersetzt. Die Neufassung gilt rückwirkend für Erwerbsvorgänge nach dem 31. 12. 2008. Hintergrund für die Änderung ist die Rspr. des BVerfG zur Ersatzbemessungsgrundlage (Urt. v. 23. 6. 2015 – 1 BvL 13/11).
(Quelle: www.dnoti.de – Aktuelles vom 7. 10. 2015 und BGBl I, 1843)

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