ZfIR 2014, 823

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtGKG § 49a186. Bruchteil des Gesamtbetrags eines WEG-Wirtschaftsplans als Streitwert bei dessen Anfechtung aus formalen GründenOLG Frankfurt/M., Beschl. v. 03.09.2014 – 19 W 46/14 (LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Beschl.3.9.201419 W 46/14LG Frankfurt/M.

Leitsatz des Gerichts:

Der Streitwert betreffend die Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich nach § 49a GKG in Höhe eines Bruchteils des Gesamtbetrags des Wirtschaftsplans.

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