ZfIR 2014, 815

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 Satz 1; ZwVwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; GrStG § 10 Abs. 1, § 12; AO § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3Keine Begleichung von Rückständen öffentlicher Lasten durch den Zwangsverwalter aufgrund erneuter Fälligstellung der Beträge wegen (zufälligen) Eigentümerwechsels nach BeschlagnahmeZVG§ 10ZVG§ 13ZVG§ 155ZVG§ 156ZwVwV§ 3GrStG§ 10GrStG§ 12AO§ 33AO§ 34BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 – BVerwG 9 C 7.12 (OVG Münster)BVerwGUrt.14.5.2014BVerwG 9 C 7.12OVG Münster

Leitsatz des Gerichts:

Nach § 156 Abs. 1 ZVG i.V. m. § 13 Abs. 1 ZVG kommt es für die Abgrenzung der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von den Rückständen auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks an. Eine öffentliche Last, die in diesem Zeitpunkt Rückstand ist, bleibt dies auch dann, wenn sie nach den abgaberechtlichen Vorschriften gegenüber einem neuen Eigentümer des Grundstücks später wiederum fällig gestellt wird.

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