ZfIR 2012, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012Aktuell

VGH Baden-Württemberg: Betretungsverbot für einsturzgefährdetes Grundstück

Das vom Regierungspräsidium Freiburg (Beklagter) gegenüber dem Eigentümer (Kläger) eines Grundstücks über einem stillgelegten Stollen des Altbergwerks Kahlenberg in Herbolzheim wegen Tagesbruchgefahr (Einsturzgefahr) verfügte Betretungsverbot ist rechtswidrig. Zwar besteht für Personen, die das Grundstück betreten, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Der Kläger ist dafür aber nicht verantwortlich und darf auch nicht als unbeteiligter Dritter zur Abwendung der Gefahr verpflichtet werden. Als „Störer“ kommt dagegen der Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg (Beigeladener) als Betreiber einer Deponie im Altbergwerk in Betracht. Das entschied Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 7.11.2012 bekannt gegebenen Urteil (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2012 – 1 S 1401/11).
Damit hatte die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des VG Freiburg Erfolg, das seine Klage gegen das Betretungsverbot abgewiesen hatte.
Im Bergwerk Kahlenberg wurde früher Eisenerz abgebaut. Nach dem Ende des Bergbaubetriebs wurde es an den Landkreis Lahr verkauft, der es 1972 an den Beigeladenen weiterveräußerte. Dieser betreibt seither in den Tagebaubereichen und Stollen eine Mülldeponie. Am 13.2.2008 kam es ca. 45 m vom Grundstück des Klägers entfernt zu einem bis zum Stollen IV des Altbergwerks reichenden 25 m tiefen Tagesbruch. Das Regierungspräsidium Freiburg verbot daraufhin dem Kläger, sein zum Weinanbau genutztes Grundstück zu betreten und Dritten das Betreten des Grundstücks zu gestatten.
Der VGH hob nun das Betretungsverbot auf. Er sah eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Personen, die das Grundstück betreten gegeben. Denn die Stollen unter dem Grundstück seien instabil und deshalb seien Verbrüche zu erwarten, die sich mangels ausreichender Mächtigkeit des Deckgebirges an der Erdoberfläche als Tagesbrüche manifestieren könnten. Der Kläger sei aber für diese Gefahr weder als Grundstückseigentümer noch aufgrund eigenen Verhaltens verantwortlich. Sein Grundeigentum erstrecke sich nicht auf das Altbergwerk. Zwar erfasse es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich auch den Erdkörper unter der Oberfläche. Das gelte aber nicht für Bergwerksstollen. Diese seien wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums, das wie ein Eigentumsrecht gesondert ausgestaltet sei. Zudem gehe die Gefahr nicht vom Grundstück, sondern von der Instabilität der künstlichen Hohlräume darunter aus, auf die der Kläger nicht einwirken könne. Zwar leiste der Kläger, wenn er das Grundstück betrete oder anderen Personen das Betreten erlaube, auch durch sein eigenes Verhalten einen ursächlichen Beitrag für die mit dem Verbot bekämpfte Gefahr für Leib und Leben. Gleichwohl sei er kein „Störer“ i. S. des Polizeirechts, da er nur von seinen Befugnissen als Eigentümer rechtmäßigen Gebrauch mache, ohne die Tagesbruchgefahr zu erhöhen.
Der Kläger dürfe auch nicht ausnahmsweise als „Nicht-Störer“ zur Abwendung der Gefahr verpflichtet werden. Die polizeiliche Inanspruchnahme eines unbeteiligten Dritten sei nur bei einem „unmittelbar bevorstehenden“ Schaden zulässig, also wenn der Schaden nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit eintrete und als gewiss anzusehen sei. Das sei nicht der Fall. Die Inanspruchnahme des Klägers als „Nicht-Störer“ sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Gefahr nach der Aussage eines Gutachters durch eine Vollsicherung der Hohlräume unter dem Grundstück mit hydraulisch abbindendem Material abzuwenden sei. Diese Maßnahme könne der Beklagte dem Beigeladenen aufgeben. Denn dieser sei als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Altbergwerk und auch deshalb „Störer“, weil er es entgegen seiner Verkehrssicherungspflicht über Jahrzehnte unterlassen habe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl er die Tagesbruchgefahr gekannt und auch entsprechende Rückstellungen für Berg- und Folgeschäden gebildet habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.
(Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 7.11.2012)

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell