ZfIR 2012, A 4

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VGH Baden-Württemberg: Bauvorbescheid für Windkraftanlage

Die Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Windkraftanlagen im Teilregionalplan „Windenergie 2006“ des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben ist unwirksam. Das Landratsamt Sigmaringen (Beklagter) ist daher verpflichtet, einem norddeutschen Unternehmen (Klägerin) einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage in der - zum Ausschlussgebiet gehörenden - Gemeinde Ostrach zu erteilen. Das entschied der VGH Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 26.10.2012 bekannt gegebenen Urteil vom 9.10.2012 und gab damit der Berufung der Klägerin gegen ein klageabweisendes Urteil des VG Sigmaringen statt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.10.2012 – 8 S 1370/11).
In dem Verfahren geht es um eine mit 141 m Gesamthöhe raumbedeutsame Windkraftanlage, die bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert zulässig sei. Öffentliche Belange stünden diesem Vorhaben nicht schon deshalb entgegen, weil es im Ausschlussgebiet des Teilregionalplans „Windenergie 2006“ verwirklicht werden solle. Denn der Teilregionalplan sei wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Zwar habe bei seinemZfIR 2012, A 5Erlass im Mai 2006 eine ausreichende Ermächtigung im Landesplanungsgesetz dafür bestanden, Vorranggebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen mit Ausschlussgebieten zu kombinieren. Der Teilregionalplan „Windenergie 2006“ verstoße aber gegen das Abwägungsgebot des Landesplanungsgesetzes, da die Abwägung des Regionalverbands im Ergebnis fehlerhaft sei. Sonstige öffentliche Belange stünden dem Vorhaben, soweit dies mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellt sei – also mit Ausnahme der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – , ebenfalls nicht entgegen. Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht verunstaltet. Schädliche Umwelteinwirkungen seien nach einem im Berufungsverfahren vorgelegten Schall- und Schattengutachten nicht zu erwarten oder jedenfalls durch Auflagen oder andere Nebenbestimmungen zu vermeiden. Gefahren durch Eiswurf könne ebenfalls begegnet werden. Auch der Grundwasserschutz und die Sicherheit des Luftverkehrs seien gewährleistet. Schließlich stünden dem Vorhaben auch nicht die Darstellungen des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans der Gemeinde Ostrach entgegen. Der Standort des streitigen Vorhabens würde danach zwar nicht in einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen liegen. Die Planung der Gemeinde sei aber noch nicht derart konkret, dass sie dem Vorhaben der Klägerin als öffentlicher Belang entgegenstehen könnte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.
(Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 26.10.2012)

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