ZfIR 2012, 834

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012RechtsprechungBau-, Boden- und UmweltrechtBauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1Anfechtung von nichtiger Baugenehmigung durch den Nachbarn nur bei Verletzung drittschützender NormenBauGB§ 31BauNVO§ 15VGH Kassel, Urt. v. 24.08.2012 – 3 A 565/12 (nicht rechtskräftig)VGH KasselUrt.24.8.20123 A 565/12nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Nutzt der Berechtigte einer Baugenehmigung mit Widerrufsvorbehalt (hier: Nutzung einer Außenwand als Werbeanlage) diese trotz ihres rechtlich nicht dauerhaft gesicherten Bestands aus, so kann er sich nicht darauf berufen, das den Widerruf begründende Ereignis (hier: die Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens) sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil ihm die Ausnutzung der Baugenehmigung unmöglich werde.
2. Auch im Falle einer wegen Nichtigkeit unwirksamen, Baugenehmigung ist lediglich subjektiver Rechtsschutz zu gewähren; auf objektiv-rechtliche Beurteilungskriterien kann sich der betroffene Eigentümer (Nachbar) auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (§ 15 BauNVO) nicht berufen.
3. Ein Nachbarschutz vermittelndes Recht ist im Rahmen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur der Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, nicht aber die objektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge der Planung.
ZfIR 2012, 835
4. Das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot greift bei der hier unsubstanziierten Behauptung einer Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit (Werbeanlage an Außenwand) nicht durch.

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