ZfIR 2011, A 4

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VGH BW: Normenkontrolle gegen Landesheimbauverordnung erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) entschied mit einem am 11.11.2011 bekannt gegebenen Urteil vom 27.9.2011, dass die neue Landesheimbauverordnung vom 18.4.2011, die – einmalig im Bundesgebiet – unter anderem vorsieht, dass allen Heimbewohnern ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen muss, mit höherrangigem Recht vereinbar und daher gültig ist (VGH BW, Urt. v. 11.11.2011 – 6 S 707/10).
Die Antragstellerin, die ein 2006 baurechtlich genehmigtes und am 1.1.2008 eröffnetes Altenpflegeheim im Main-Tauber-Kreis mit 24 Einzelzimmern und 6 Doppelzimmern betreibt, könne die Landesheimbauverordnung nicht in vollem Umfang überprüfen lassen, da sie zahlreiche Anforderungen dieser Verordnung bereits erfülle und daher nicht nachteilig von den entsprechenden Vorschriften betroffen sei, entschied der VGH. Dies gelte insbesondere für die Vorschriften über die Lage des Heims und die vorgeschriebene Größe der Zimmer. Ungeachtet dessen sei der Normenkontrollantrag insgesamt unbegründet.
Der Landesgesetzgeber sei zum Erlass der Landesheimbauverordnung, deren Bestimmungen unter anderem die bauliche Gestaltung, die Größe und die Standorte von Heimen regelten, befugt, weil die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht durch die Föderalismusreform 2006 vom Bund auf die Länder übergegangen sei, so der VGH weiter. Die Regelungen seien auch trotz der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie „technisch durchführbar“ oder „wirtschaftlich vertretbar“ hinreichend bestimmt gefasst. Bei Unklarheiten bestehe für Heimbetreiber die Möglichkeit der Abstimmung mit der Heimaufsichtsbehörde.
Die von der Antragstellerin vor allem kritisierte Regelung, dass allen Heimbewohnern ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen müsse und ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden solle, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammen geschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden könnten, verletze nicht die Berufsfreiheit der Heimbetreiber, heißt es in den Gründen des Urteils. Bereits jetzt überrage der Anteil der Einzelzimmer den der Doppelzimmer. Die Regelung sei daher nicht derart einschneidend, dass sie nur vom Parlament und nicht im Wege der Verordnung erlassen werden könnte. Auch werde nicht die Freiheit der Berufswahl beschränkt, sondern nur die Berufsausübung geregelt. Wegen der langen Übergangsfrist von 10 Jahren, die unter Umständen auf bis zu 25 Jahre verlängert werden könne, und wegen der unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Möglichkeit, eine Befreiung zu erhalten, sei nicht zu befürchten, dass bereits bestehende Heime wegen der Einzelzimmerregelung nicht mehr rentabel betrieben werden könnten.
Das Einzelzimmererfordernis sei für die Heimbetreiber wegen der Übergangsfristen, der Ausnahmetatbestände und der Befreiungsmöglichkeit schließlich auch nicht unzumutbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 11.11.2011)

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