ZfIR 2011, 839

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 242, 535 Abs. 1181. Keine Einstellung der Wasserversorgung durch den Vermieter zur Durchsetzung seines Interesses auf RäumungKG, Beschl. v. 16.05.2011 – 8 U 2/11 (LG Berlin)KGBeschl.16.5.20118 U 2/11LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Mit Beendigung des Mietvertrags endet auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gem. § 535 Abs. 1 BGB. Bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter gleichwohl nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zur Versorgungsleistung verpflichtet ist, ist das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietgebrauchs gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Einstellung der Versorgungsleistungen abzuwägen. Unerheblich ist dabei das Interesse des Vermieters auf Räumung.

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