ZfIR 2011, 833

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 5 Abs. 2, § 22 Abs. 3Zuordnung von Heizkörpern zum Sondereigentum durch Teilungserklärung oder nachträgliche VereinbarungWEG§ 5WEG§ 22BGH, Urt. v. 08.07.2011 – V ZR 176/10 (LG Berlin)BGHUrt.8.7.2011V ZR 176/10LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
2. Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.

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