ZfIR 2010, 813

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2010RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 556b ff.Bei Eigentumserwerb durch Zwangsversteigerung erfolgt nicht automatisch auch der Eintritt in ein Mieterdarlehn, welches keine Mietvorauszahlung darstelltBGB§ 556bLG Berlin, Urt. v. 01.06.2010 – 65 S 292/09 (rechtskräftig)LG BerlinUrt.1.6.201065 S 292/09rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Mieter hat keinen Anspruch gegenüber dem neuem Eigentümer auf Zahlung von Tilgungsleistungen aus dem Vertrag zwischen Mieter und ursprünglicher Vermieterin über die Gewährung eines Mieterdarlehens, nach Zwangsversteigerung des Grundstücks.
2. Der neue Eigentümer wird nicht Rechtsnachfolgerin der Darlehensnehmerin. Der Darlehensvertrag stellt eine unabhängig vom Mietvertrag getroffene Vereinbarung dar, auf die der Eigentumserwerb an der Mietsache keinen Einfluss hat. Dieses Mieterdarlehn ist ein vom Mietvertrag abzugrenzendes und davon unabhängiges Rechtsverhältnis. Es stellt keine Mietvorauszahlung dar.

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