2. Dabei ist auf der Vermieterseite ein grundsätzliches Interesse eines gewerblichen, als Gesellschaft organisierten Vermieters anzuerkennen, einen wirtschaftlich für sinnvoll erachteten künftigen Wandel der Rechtsform oder Rechtsinhaberschaft durch die Möglichkeit einer Bestandsübernahme zu erleichtern. Dem wird ein Interesse des Mieters entgegenzuhalten sein, sich über Zuverlässigkeit und Solvenz des Vermieters zu vergewissern. Dieses Mieterinteresse wird umso eher Beachtung fordern, je stärker das Vertragsverhältnis von einem besonderen Inte-ZfIR 2010, 793resse des Mieters an der Person eines bestimmten Vermieters (mit-)geprägt wird (Fortführung der Urt. v. 29.2.1984 – VIII ZR 350/82, ZIP 1984, 841, v. 11.7.1984 – VIII ZR 35/83, ZIP 1984, 1093 und v. 21.3.1990 – VIII ZR 196/89, NJW-RR 1990, 1076).