ZfIR 2009, 818
Leitsätze der Redaktion:
1. Der städtebauliche Vertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag verpflichtet die Gemeinde zu einer Vertragsgestaltung, die sich an den gesetzlichen Vorgaben und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen als Zulässigkeitsschranke auszurichten hat (Grziwotz, NVwZ 1996, 637).
2. Städtebaulichen Kostenübernahmeertrag ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB nur bei einer Kausalität zwischen Vorhaben und der dafür erfolrderlichen Maßnahme zulässig. Es handelt sich dabei nicht um eine tatsächliche, sondern um eine wertende Kausalität.
3. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zu prüfen, ob die städtebauliche Maßnahme nur dem geplanten Vorhaben des Bewilligten zugute kommt oder auch anderen zukünftigen Bauvorhaben oder zugleich bereits bestehenden Betrieben.
4. Werden nur die neuen Nutzer, nicht aber die Altnutzer zu Folgelasten herangezogen, so liegt gleichzeitig eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
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