ZfIR 2008, 812

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBauGB § 132 Nr. 4; HessGO §§ 5 ff., § 51 Nr. 6186. Inkraftbleiben von alter Abweichungssatzung nach Erlass neuer Erschließungsbeitragssatzung bestimmt sich nach Landes- und OrtsrechtBVerwG, Beschl. v. 09.07.2008 – BVerwG 9 B 74.07 (VGH Kassel)BVerwGBeschl.9.7.2008BVerwG 9 B 74.07VGH Kassel

Leitsatz des Gerichts:

Aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts (§ 132 Nr. 4 BauGB) ergibt sich kein Rechtssatz, dass eine Abweichungssatzung das rechtliche Schicksal der bei ihrem Erlass gültigen und von ihr in Bezug genommenen (allgemeinen) Erschließungsbeitragssatzung in der Weise teilt, dass die Außerkraftsetzung der allgemeinen Satzung auch die Aufhebung der Abweichungssatzung impliziert. Die Auffassung, dass sich dies nach dem - im konkreten Einzelfall zu ermittelnden - Revisionswillen des sein Ortsrecht ändernden Satzungsgebers richtet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

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