ZfIR 2008, 810
Leitsatz der Redaktion:
Die Einsetzung eines Institutsverwalters ist rechtsmissbräuchlich, wenn die antragstellende Gläubigerin durch Abtretung eines gleichrangigen Teilbetrages an einen anderen Gläubiger, aus deren Mitarbeiterstamm der Institutsverwalter vorgeschlagen wird, die Umgehung des § 150a ZVG bewusst gewählt hat.
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