ZfIR 2008, 804

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 823 Abs. 2; InsO §§ 60, 61, ZVG §§ 154, 9; VOB/B § 17 Nr. 6Haftung für Auskehr des Sicherheitseinbehalts mit übrigen MassegeldernBGB§ 823InsO§ 60InsO§ 61ZVG§ 154ZVG§ 9VOB/B§ 17OLG Frankfurt/M., Urt. v. 10.09.2008 – 7 U 272/07 (rechtskräftig)OLG Frankfurt/M.Urt.10.9.20087 U 272/07rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Steht dem Zwangsverwalter der Sicherheitseinbehalt nicht zur Verfügung, da von der Gläubigerin kein entsprechender Vorschuss gezahlt wurde, so liegt keine Verwendung von Fremdgeld für andere Zwecke vor. Die Frage, ob es sich bei der Pflicht des Zwangsverwalters, den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen ist, um eine typischerweise fremdnützige Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB handelt, kann hier offen bleiben.
2. Eine Auslegung des Beteiligtenbegriffs nach §§ 154, 9 ZVG nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO liegt nahe, weil die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit derjenigen des Insolvenzverwalters vergleichbar ist. Ob Beteiligte i.S.v. § 154 ZVG nicht die in § 9 ZVG genannten, sondern in entsprechender Anwendung des § 60 InsO auch die Personen sind, denen gegenüber der Zwangsverwalter verwaltungsspezifische Pflichten zu erfüllen hat, kann im Ergebnis offen bleiben, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin keine verwaltungsspezifischen Pflichten verletzt hat.

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell