RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2020
Aktuell
FG Berlin-Brandenburg: Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer
Das FG Berlin-Brandenburg entschied im zweiten Rechtsgang, dass bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, nicht ausreichen, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen (Urt. v. 5. 12. 2019 – 12 K 4223/10). In dem Streitfall ging es um die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Die Kläger traten einer Planungs-GbR bei, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag wurden die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks. Nach Erteilung der Baugenehmigung gründeten die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung. Vier Monate später übertrug die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter.
(PM FG Bln-Bbg Nr. 03/2020 v. 21. 10. 2020)