ZfIR 2020, 764

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGNotKG § 29 Nr. 1; GNotKG KV Nr. 24100180. Kostentragungspflicht einer Partei für die durch sie ausgelöste (weitere) Entwurfstätigkeit des Notars (hier: Kaufvertrag einer Immobilie) GNotKG§ 29 GNotKG KVNr. 24100 OLG Köln, Beschl. v. 12.08.2020 – 2 Wx 180/20 (LG Köln)OLG KölnBeschl.12.8.20202 Wx 180/20LG Köln

Leitsatz der Redaktion:

Eine potenzielle Vertragspartei, die gegenüber dem Notar eigene Änderungswünsche am vorgelegten Entwurf des Grundstückkaufvertrags äußert, muss von ihrer Gebührenpflicht ausgehen, da sie hierdurch erkennbar eine weitere Entwurfstätigkeit des Notars auslöst; dies gilt auch dann, wenn der Notar zunächst einmal nur von der anderen Partei beauftragt worden war.

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