ZfIR 2020, 764
Leitsätze des Gerichts:
1. Treibt eine Gemeinde ihre Bauleitplanung über lange Phasen ohne ersichtlichen Grund nicht voran, so dass der Abschluss des Verfahrens innerhalb der Geltungsdauer der (bereits verlängerten) Veränderungssperre nur zeitlich knapp möglich ist, können Unwägbarkeiten, die zu einer weiteren Verzögerung des Satzungsbeschlusses führen, in die Sphäre der planenden Gemeinde fallen, so dass eine zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ausscheidet.
2. Eine Satzung über eine gemeindliche Veränderungssperre als Rechtsnorm im materiellen Sinn muss den aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen.
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