ZfIR 2020, 763

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBayAGBGB Art. 46b Abs. 1, 3; BGB §§ 905, 858, 861; EGBGB Art. 124173. Geltung des Hammerschlags- und Leiterrechts bei Schwenken eines Krans über Nachbargrundstück BayAGBGBArt. 46b BGB§ 905 BGB§ 858 BGB§ 861 EGBGBArt. 124 OLG München, Urt. v. 15.10.2020 – 8 U 5531/20 (rechtskräftig; LG München II)OLG MünchenUrt.15.10.20208 U 5531/20rechtskräftigLG München II

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46b Abs. 1 BayAGBGB. Demzufolge ist hierbei auch das sich aus Art. 46b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einzuhalten.
2. Auch in Bayern ist die Anzeige gem. Art. 46b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete dies, darf der Berechtigte das Recht – außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) – nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen.

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