ZfIR 2019, 776

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 109 Abs. 1; GKG § 26 Abs. 1179. Vorwegentnahme der Kosten bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke unabhängig von der Anzahl der zum Verteilungstermin versteigerten Grundstücke ZVG§ 109 GKG§ 26 OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.05.2019 – 8 W 398/16 (LG Tübingen)OLG StuttgartBeschl.8.5.20198 W 398/16LG Tübingen

Leitsatz des Gerichts:

Kosten eines für mehrere Grundstücke durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens i. S. v. § 109 Abs. 1 ZVG sind die aus der Summe der Einzelwerte aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zu berechnenden Gebühren, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zeitpunkt der Verteilung alle Grundstücke versteigert wurden. Sind dementgegen bei der Verteilung Kosten nur in Höhe eines anteiligen Betrags entsprechend dem Verhältnis des Wertes der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zu Gunsten der Staatskasse entnommen worden, haftet der Antragsteller nicht nach § 26 Abs. 1 GKG für den Fehlbetrag.

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