ZfIR 2019, 775

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtGKG § 49a; WEG § 28 Abs. 5176. Streitwertfestsetzung der Anfechtungsklage gegen Beschluss über Einzelabrechnungen aufgrund geltend gemachter fehlerhafter Berechnungsgrundlage GKG§ 49a WEG§ 28 KG, Beschl. v. 31.07.2019 – 24 W 38/19 (LG Berlin)KGBeschl.31.7.201924 W 38/19LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.
2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für un-ZfIR 2019, 776zutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.
3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwertes gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.

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