ZfIR 2019, 774

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtHOAI § 7; RL 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1, 2 lit. g, Abs. 3173. Keine Anwendbarkeit des Mindestpreisgebots der HOAI nach EuGH-Entscheidung HOAI§ 7 RL 2006/123/EGArt. 15 OLG Celle, Urt. v. 14.08.2019 – 14 U 198/18 (nicht rechtskräftig; LG Hildesheim)OLG CelleUrt.14.8.201914 U 198/18nicht rechtskräftigLG Hildesheim

Leitsätze des Gerichts:

1. Mit der Entscheidung des EuGH vom 4. 7. 2019 – C-377/17 – ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts entfallen. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig.
2. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) dient im Unterschied zu den privatrechtsgestaltenden Richtlinien nicht der Harmonisierung von bestimmten Rechtsgebieten des Privatrechts der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern zur Beseitigung von europarechtswidrigen Beschränkungen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit. Die Dienstleistungsrichtlinie unterscheidet sich von den herkömmlichen Richtlinien, die der Harmonisierung dienen, dadurch, dass sie wie das Primärrecht zugleich bestehende Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und für die Dienstleistungsfreiheit beseitigen soll.
3. Eine Anpassung des interstaatlichen Rechts ist daher nicht erforderlich. Die Feststellung des EuGH im Urteil vom 4. 7. 2019 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den unionskonformen Zustand unverzüglich herzustellen. Eine Frist sieht der EU-Ver-ZfIR 2019, 775trag nicht vor. Mit dem Erlass des Urteils sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das unionsrechtswidrige nationale Recht nicht mehr anzuwenden.
4. Die nationalen Gerichte sind daher verpflichtet, die Beachtung des Urteils sicherzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass unionsrechtswidrige Gesetze oder Verordnungen aufgehoben werden. Es gilt der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (entgegen OLG Hamm, Urt. v. 23. 7. 2019 – 21 U 24/18, ZfIR 2019, 775 (LS) – in diesem Heft).
5. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.
6. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 4. 7. 2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.

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