ZfIR 2018, 750

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 16 Abs. 2, 3, § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4175. Nichtigkeit eines die Handlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zur Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums feststellenden Eigentümerbeschlusses WEG§ 16 WEG§ 21 WEG§ 27 LG Dortmund, Urt. v. 24.04.2018 – 1 S 109/17 (AG Medebach)LG DortmundUrt.24.4.20181 S 109/17AG Medebach

Leitsatz der Redaktion:

Ein Beschluss, mit dem nicht nur die Instandsetzung/-haltung gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Streichen von Fensterrahmen) bestimmt wird, sondern allen Wohnungseigentümern eine wahlweise zu erfüllende Handlungspflicht auferlegt wird, dass sie die Instandsetzungs-/haltungsmaßnahmen entweder jeweils selbst oder durch ein von ihn zu beauftragendes Unternehmen ausführen lassen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

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