ZfIR 2018, 749
Leitsatz des Gerichts:
Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist nach § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG auf die Hälfte des Werts des Grundstücks festzusetzen, auf das sich das vorgemerkte Recht bezieht.
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