ZfIR 2018, 740
Leitsatz des Gerichts:
Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschl. v. 23. 6. 2016 – 34 Wx 189/16, ZfIR 2016, 546 (LS), dazu EWiR 2017, 255 (Wagner) und v. 13. 4. 2018 – 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30. 3. 2017 – V ZB 84/16, ZfIR 2017, 545 (m. Bespr. Clemente, S. 523)).
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