ZfIR 2017, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Aktuell

Gesetzgebung: Neue Berufszulassungsregelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 1. 8. 2018

Am 23. 10. 2017 wurde das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsvoraussetzung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. 10. 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 3562) veröffentlicht. Nachdem das Gesetz am 22. 9. 2017 die letzte Hürde im Bundesrat nahm, wurde es der Bundesregierung zur Gegenzeichnung vorgelegt und anschließend durch den Bundespräsidenten ausgefertigt. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist nun auch das offizielle Inkrafttreten der einzelnen Passagen des Gesetzes geregelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann nach § 34 c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung nun eine nach dem Gesetz vorgesehene entsprechende Verordnung ausarbeiten. Darin sollen die Einzelheiten der Weiterbildungs- und Informationsverpflichtung wie auch der Berufshaftpflichtversicherung geregelt werden. Der Rest des Gesetzes tritt demnach am 1. 8. 2018 in Kraft. Dazu gehören neben den Voraussetzungen für Erlaubniserteilung auch die Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren sowie eine Informationspflicht über Qualifikation und Weiterbildung des Verwalters gegenüber dem Verbraucher. Die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen sind geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Erlaubnispflicht bezieht sich dabei auf Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter, was sowohl die Wohnungseigentums- als auch die Mietverwaltung umfasst.
Der Übergangszeitraum, in dem die bisher tätigen Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter ihre Erlaubnis beantragen können, erstreckt sich bis zum 1. 3. 2019. Der Nachweis abgelegter Weiterbildungen ist für bereits heute tätige Gewerbetreibende sowie Objektbetreuer erstmals im August 2021 fällig.
(Quelle: Pressemitteilung des DDIV vom 23. 10. 2017)

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