RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2017
Aktuell
OLG Hamm: Grenzwand – Eigentümerhaftung für Versäumnisse des Bauunternehmers
Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden des Bauunternehmers einzustehen haben (sog. Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch). So die Entscheidung des OLG Hamm vom 3. 7. 3017 (OLG Hamm, Urt. v. 3. 7. 2017 – 5 U 104/16). Das OLG änderte damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum ab.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12. 10. 2017)