ZfIR 2017, 749
Leitsätze:
1. Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll. (Leitsatz des Gerichts.)
2. Hat der Erblasser entsprechend der testamentarischen Regelung an die Einbeziehung etwaiger Urenkel ersichtlich nicht gedacht, reicht für die Löschung eines Nacherbenvermerks die Zustimmung der Enkel als Nacherben aus. (Leitsatz der Redaktion.)
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