ZfIR 2017, 745
Leitsatz der Redaktion:
Der Ersteher kann sich in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren auf sein Notwohnrecht berufen kann, wenn nach § 94 ZVG die Sicherungsverwaltung angeordnet wurde; ihm ist das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen, soweit er bereits im Besitz des Grundstücks war.
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