ZfIR 2016, 743
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. 6. 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urt. v. 11. 4. 2002 – I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f., dazu EWiR 2002, 701 (Mankowski)).
2. Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ nach der Angabe „zwei Wochen“.
3. Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. 6. 2010 geltenden Fassung.
4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.
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