RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2015
Aktuell
OLG Hamm: Eingeschränkte Verkehrssicherungspflichten bei Autowaschanlage
Dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer – mit vertretbarem Aufwand – nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann, ist allgemein bekannt. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden, so das OLG Hamm (Urt. v. am 22. 05. 2015 – 9 U 171/14) in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Die Klägerin stürzte, nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste in einem sog. Selbstbedienungswaschplatz gereinigt hatte, auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1 m vor ihrem Fahrzeug. Grund war nach ihrer Darstellung, dass das beim Reinigen verlaufene Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Die Klägerin erlitt Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operativ versorgt werden. Sie verlangte erfolglos vom Beklagten wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld und Ersatz für materielle Schäden.
Zwar treffe den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gehe nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: VI ZR 413/15)
(Quelle. Pressemitteilung des OLG Hamm vom 5. 10. 2015)