ZfIR 2014, A 5

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AG München: Kinderwagenrampe

Das Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu dem Haus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für den Kinderwagen, so das AG München in einem nun veröffentlichten Urteil (AG München, Urt. v. 9.8.2013 – 481 C 21932/12 WEG).
In dem Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer und Familienvater im Mai 2012 bei der Eigentümerversammlung beantragt, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird und legte dafür eine Planung vor. Er wollte mit dem Umbau erreichen, dass der Kinderwagen leichter hinuntergeschoben werden kann. Sein Antrag wurde abgelehnt.
Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen die übrigen Eigentümer der Anlage. Er ist der Meinung, die Miteigentümer seien verpflichtet, den Umbau zu dulden, um eine erhebliche Gefährdung des Kindes, insbesondere beim Hinabtragen des Kinderwagens über die Stufen, durch Stolpern zu vermeiden. Die Umbaukosten in Höhe von 3000 € würde der Kläger alleine bezahlen und sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand wieder her zu stellen, wenn die Familie auszieht.
Der Richter gab den Miteigentümern Recht und wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus: Die Eigentümer müssen nicht den Bau einer Rampe für den Kinderwagen genehmigen und dulden. Vorliegend sei das Interesse des Klägers, eine Gefährdung seines im Kinderwagen liegenden Kindes beim Hinabtragen durch Stolpern zu vermeiden, abzuwägen gegen die Nachteile, die den Miteigentümern entstehen durch den Einbau der Rampe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht gehbehindert sei und es also nicht darum geht, dem Kläger selbst einen leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen. Nach Auffassung des Gerichts führe die Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbildes und zu einer deutlichen Reduzierung der Breite der Treppen, was sich insbesondere bei Umzügen und Transporten auswirken würde. Bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte bestünde zudem die Gefahr, dass Personen, die beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe gelangen, ausrutschen oder stürzen und sich dabei erheblich verletzen. Dies berühre die Interessen der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu ihren Wohnungen. Das Gericht kommt damit zum Ergebnis, dass die bauliche Veränderung durch eine Rampe zu Nachteilen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen.
(Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 43/14 vom 17.10.2014)

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