ZfIR 2014, A 4

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AG München: Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers

Ein Hauseigentümer genügt in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schneefanggittern (AG München, Urt. v. 11.3.2014 – 274 C 32118/13).
In dem Verfahren hatte der Kläger im Januar 2013 seinen PKW ordnungsgemäß am Fahrbahnrand in München abgestellt. Durch den Abgang einer Schneelawine vom Dach wurde sein PKW trotz Schneefanggitter so beschädigt, dass es zu einem wirtschaftlichen TotalschadenZfIR 2014, A 5kam. Der Kläger verlangte von der Hauseigentümerin den Schaden für den PKW in Höhe von 2250 € ersetzt (Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert) und die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 415 €. Er meint, dass die Hauseigentümerin trotz des Schneefanggitters auf dem Dach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Dach des Gebäudes habe ein extrem starkes Gefälle mit über 60 Grad. Wegen der starken Dachneigung könne das Schneefanggitter nur eingeschränkt seine Funktion erfüllen. Der Kläger erhob Klage gegen die Hauseigentümerin. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und stellte fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, folglich müsse auch der PKW-Halter seinen PKW an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren ist der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall könne es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage ankommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, nicht festgestellt. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen. Das Aufstellen von Warnschildern sei nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Weder die Bayerische Bauordnung enthalte eine Regelung zum Schutz vor Dachlawinen, noch gebe es eine entsprechende Verordnung der Stadt München.
(Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 44/14 vom 24.10.2014)

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