ZfIR 2013, A 5

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Gesetzgebung: Novelle der EnEV verabschiedet

Die Bundesgergierung beschloss am 16.10.2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen. Die Novelle leistet einen bedeutsamen Beitrag zu dem Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Anlass für die Novellierung ist eine EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2010. Zudem steht die Bundesregierung in der Pflicht, ihr Energiekonzept sowie die 2011 gefassten Beschlüsse zur Energiewende umzusetzen. Vor der EnEV musste die Bundesregierung das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) novellieren. Das EnEG ermächtigt dazu, Verordnungen für den Baubereich zu erlassen und zu ändern. Die EnEV muss nicht nur das nationale Verfahren durchlaufen. Eine Notifizierung in Brüssel ist ebenso erforderlich. Mit einem Inkrafttreten der EnEV ist deshalb erst im Frühsommer 2014 zu rechnen.
Die neue Verordnung beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
– Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ab 1.1.2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20 % reduzieren.
– Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV weder verschärfte Einsparregeln noch neue Nachrüstpflichten vor.
– Die energetischen Kennwerte sind bei Verkauf und Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzugeben. Dabei sind die Energiekennwerte auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.
– Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer beziehungsweise neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei Besichtigung vorgelegt werden.
– Auf Wunsch des Bundesrates wird die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 beziehungsweise älter als 30 Jahre) erweitert. Ab 2015 werden so genannte Konstanttemperatur-Heizkessel (Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen) nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
– Eingeführt werden soll ferner ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Ein Betretungsrecht für Wohnungen wird es nicht geben.
(Quelle: Pressemitteilung des BMVBS Nr. 223/2013 und Pressemitteilung der Bundesregierung jeweils vom 16.10.2013)

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