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Trinkwasser: Rückwirkende Verlängerung der Kontrollfrist bis 2013

Am 12.10.2012 beschloss der Bundesrat die erstmalige Trinkwasser-Kontroll-Frist nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwVO) in der Fassung vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2013 zu verlängern.
Als weitere Änderungen wurden beschlossen: Die ursprünglich jährliche Untersuchungspflicht wird auf einen Drei-Jahres-Turnus umgestellt. Danach muss das Trinkwasser aus Anlagen aus denen gewerblich, aber nicht öffentlich Trinkwasser abgegeben wird, regelmäßig untersucht werden. Vor allem Wohungseigentümer werden so entlastet, da auch sie unter den den Terminus „gewerblichen Trinkwasserabgeber“ der Verordnung fallen.
Ferner entfällt die in § 13 Abs. 5 TrinkwVO Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung vorab dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Diese Regelung wird ersatzlos gestrichen. Schließlich sollen die Untersuchungsergebnisse dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
(Quelle: immobilien intern Nr. 22/XXII vom 17.10.2012)

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