ZfIR 2012, A 4

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BVerfG: Verstoß gegen Art. 103 GG im Zwangsversteigerungsverfahren

Erneut hat das BVerfG in einer Zwangsversteigerungssache eine Verfassungsbeschwerde angenommen (BVerfG, Beschl. v. 26.9.2012 – 2 BvR 938/12). Zwei Entscheidungen des LG Bad Kreuznach wurden aufgehoben und zurückverwiesen. Hintergrund: Das Gesetz sieht das Einzelausgebot als Regel vor (§ 63 Abs. 1 ZVG). Gesamtausgebote unter Verzicht auf Einzelausgebote sind nicht unüblich, wobei aber explizit auf diesen Verzicht in der Verhandlung vor der Bietstunde verzichtet werden kann (§ 63 Abs. 4 ZVG). Im vorliegenden Fall wurde nach Anhörung der Beteiligten das Gesamtausgebot zugelassen, Einzelausgebote nicht. Nach Verkündung des Beschlusses erschien der Schuldner. Eine besondere Anhörung des Schuldners erfolgte nicht mehr. Er gab auch keine Erklärung ab. Sodann wurde die Bietstunde eröffnet. Ein Zuschlag wurde erteilt. Dies verletzte den Schuldner in seinen Grundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG), so die jetzige Entscheidung des BVerfG.
Mitgeteilt von Gerhard Schmidberger, Heilbronn

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