ZfIR 2011, A 4

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Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet ESUG

Der Bundestag verabschiedete am 27.10.2011 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG).
Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören neben der Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl auch der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.
Zum Hintergrund: Mit ESUG werden mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht umgesetzt. Die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.
Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird u.a. die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden.
Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden.
Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denenZfIR 2011, A 5deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr. Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet.
(Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 27.10.2011)

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