ZfIR 2011, 805

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 28 Abs. 3, Abs. 5176. Berücksichtigung der gesondert erstellten Heizkostenabrechnung in der Jahresabrechnung als Voraussetzung ordnungsgemäßer VerwaltungLG München I, Urt. v. 08.08.2011 – 1 S 4470/11 (AG Garmisch-Partenkirchen)LG München IUrt.8.8.20111 S 4470/11AG Garmisch-Partenkirchen

Leitsatz des Gerichts:

Auch eine gesondert erstellt Heizkostenabrechnung muss in der Jahresgesamt- und in den Jahreseinzelabrechnungen berücksichtigt und es müssen zumindest in den Jahreseinzelabrechnungen Jahresendsalden ausgewiesen werden. Andernfalls widersprechen sowohl die gesonderte Heizkostenabrechnung als auch die Jahresrestabrechnung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sind für unwirksam zu erklären.

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