ZfIR 2019, 725

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 18Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtung eines wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentümerrechten gefassten Abmahnungsbeschlusses WEG§ 18 BGH, Urt. v. 05.04.2019 – V ZR 339/17 (LG Koblenz) +BGHUrt.5.4.2019V ZR 339/17LG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzin-ZfIR 2019, 726teresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.
2. Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurt. v. 8. 7. 2011 – V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 = ZfIR 2011, 750 (m. Anm. Hogenschurz, S. 752), Rz. 6 ff.).
3. Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu wenden, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse im Wege der Beschlussanfechtungs- bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungseigentümer als Grundlage für die Entziehung von Wohnungseigentum gem. § 18 WEG in Betracht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel – hier: der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands – dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.

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