ZfIR 2018, 714
Leitsätze der Redaktion:
1. Zwischen der Verletzung der Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, d. h. der Durchführung der Beurkundung trotz unterlassener frühzeitiger Übersendung des beabsichtigten Textes (hier: an den Käufer), und dem Schaden, dem Abschluss des Kaufvertrags und der Darlehensverträge, besteht notwendigerweise ein kausaler Zusammenhang.
2. Der Notar kann sich allerdings darauf berufen, der Käufer hätte, selbst wenn der Notar die Beurkundung zunächst abgelehnt hätte, diese dennoch nach Ablauf der zweiwöchigen Bedenkzeit genauso wie geschehen vornehmen lassen; für diesen hypothetischen Verlauf trägt der Notar die Darlegungs- und Beweislast, es gilt insoweit das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO.
3. Versucht der Käufer nach der Beurkundung des Kaufvertrags nicht, dessen endgültige Wirksamkeit zu verhindern, indem er ein ihm zustehendes Widerrufsrecht ausübt, ist dies mit dem Fall der Nichtausübung eines Rücktrittsrechts vergleichbar, welcher nach Auffassung des BGH ein Indiz dafür darstellt, dass der Vertrag auch im Falle der frühzeitigen Überlassung des Vertragstextes abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. 6. 2015 – III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 = ZfIR 2015, 762 (m. Anm. Grziwotz, S. 764) = ZIP 2015, 1493, dazu EWiR 2015, 511 (Cramer)).
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