ZfIR 2017, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Aktuell

EuGH: Informationspflichten von Kreditinstituten bei Fremdwährungskrediten

Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss es dem Kreditnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die ausreichen, um ihn in die Lage zu versetzen, eine umsichtige und besonnene Entscheidung zu treffen.
Dem betroffenen Verbraucher müssen somit alle relevanten Informationen übermittelt werden, die es diesem ermöglichen, die wirtschaftlichen Folgen einer Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen, so der EuGH in einer Entscheidung (EuGH, Urt. v. 20. 9. 2017 – Rs C-186/16, Ruxandra Paula Andriciuc u. a./Banca Românească SA).
In der vom EuGH entschiedenen Frage geht es um aus Rumänien stammende Kläger, die in den Jahren 2007 und 2008 bei der rumänischen Bank auf Schweizer Franken (CHF) lautende Kredite aufgenommen hatten, u. a. um Immobilien zu erwerben.
Nach den geschlossenen Kreditverträgen waren die Kreditnehmer verpflichtet, die Kreditraten in CHF zurückzuzahlen. Sie übernahmen vertraglich das Risiko möglicher Schwankungen des Wechselkurses. Der betreffende Wechselkurs änderte sich in der Folgezeit erheblich zum Nachteil der Kreditnehmer. Daraufhin beantragten die Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die entsprechende Klausel zum Wechselkursrisiko missbräuchlich nach einer Unionsrichtlinie (RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) einzustufen sei.
Die Kreditnehmer machen u. a. geltend, die Bank habe ihr Produkt bei Vertragsschluss verzerrt dargestellt und ausschließlich die Vorteile für die Kreditnehmer hervorgehoben.
Der Berufungsgerichtshof in Rumänien legte daraufhin dem EuGH die Frage nach dem Umfang einer Pflicht der Banken vor, Kunden über das mit Fremdwährungskrediten verbundene Wechselkursrisiko aufzuklären.
In seiner Entscheidung stellte der EuGH nun fest, dass die beanstandete Klausel zum Hauptgegenstand des Vertrags gehöre, so dass ihre Missbräuchlichkeit nur anhand der Richtlinie geprüft werden könne, wenn sie nicht klar und verständlich abgefasst sei. Die Verpflichtung, einen Kredit in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen, stelle nämlich einen Hauptbestandteil des Kreditvertrags dar, weil sie keine akzessorische Zahlungsmodalität, sondern das Wesen der Pflicht des Schuldners betreffe. Insoweit gebiete das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel auch, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, in transparenter Weise darstellt.
Ein nationaler Richter habe insbesondere zu prüfen, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm erlauben, die Gesamtkosten seines Kredits einzuschätzen. Eine besonnene Entscheidung des Verbrauchers müsse ebenso ermöglicht werden. Somit müssen diese Informationen nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Kreditwährung umfassen, sondern auch die Auswirkungen von Kursschwankungen und der Erhöhung des Zinssatzes der Kreditwährung auf die Ratenzahlungen (Wechselkursrisiko) umfassen. Dies gelte nochmal mehr, wenn der den Kredit aufnehmende Verbraucher sein Einkommen nicht in dieser Währung erhält.
(Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 103/17 vom 20. 9. 2017)

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