RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2016
Aktuell
AG München: Unterlassungsanspruch der WEG wegen Taubenfütterung auf Balkon
Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft.
Der Beklagte hatte in dem Verfahren auf seinem Balkon Vogelfutter ausgelegt. In § 5 Ziffer 10 der Hausordnung heißt es: Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet. Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem Münchner, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München. Als der Beklagte sein Verhalten nicht änderte, erhob die Eigentümergemeinschaft Klage zum AG München.
Die zuständige Richterin gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten auf Unterlassung der Taubenfütterung (AG München, Urt. v. 23. 9. 2015 – 485 C 5977/15 WEG). Verstoße ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten, so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern daher Unterlassungsansprüche zu. Der Beklagte verletzte das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das (unstreitige) Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen.
(Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 16. 9. 2016)