ZfIR 2016, 725

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrecht GKG § 49a Abs. 1 Satz 1165. Feststellung des Streitwerts durch Beschränkung des Interesses der Parteien auf den angegriffenen Teil der Kosten einer Jahresabrechnung/eines Wirtschaftsplans GKG§ 49a KG, Beschl. v. 28.07.2016 – 20 W 44/16 (LG Berlin)KGBeschl.28.7.201620 W 44/16LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so richtet sicher der Streitwert der Klage danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten. Soweit hiernach etwa allein die ordnungsgemäße Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.

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