RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2015
Aktuell
Gesetzgebung: Änderung von EnEV und EEWärmeG im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
Mit dem Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes beschloss die Bundesregierung am 29. 9. 2015 eine zugehörige Verordnung zur Beschleunigung von Asylverfahren, in der auch Änderungen im Baurecht enthalten sind, die die Einrichtung von Erstaufnahmelagern und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge erleichtern sollen. Diese neu eingeführten Regelungen in der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz gelten jeweils befristet bis Ende 2018.
Änderung der Energieeinsparverordnung: In die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wird ein § 25a „Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen“ eingefügt, der folgende Regelungen enthält:
- Gebäude, die geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen oder als Gemeinschaftsunterkünfte zu nutzen, werden von den Anforderungen des § 9 befreit. Es muss lediglich der Mindestwärmeschutz eingehalten werden.
- Bei Anträgen auf Befreiung von den weiteren Anforderungen der EnEV (z. B. im Neubau) kann von einer unbilligen Härte ausgegangen werden, wenn die Anforderungen die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften erheblich verzögern würden.
- Für Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünfte entfällt die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 10, Absatz 3.
- Die bestehende Ausnahmeregelung für provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren wird auf Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren ausgedehnt.
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011): In das EEWärmeG wird ein § 9a „Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen“ eingefügt, der folgende Regelungen enthält:
- Für öffentliche Gebäude, die grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen oder als Gemeinschaftsunterkünfte zu nutzen, entfallen die Anforderungen des EEWärmeG.
- Bei Anträgen auf Befreiung von den weiteren Anforderungen des EEWärmeG kann von einer unbilligen Härte ausgegangen werden, wenn die Anforderungen die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften erheblich verzögern würden.
- Die bestehende Ausnahmeregelung für provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren wird auf Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren ausgedehnt.
(Quelle: Entwurf der BReg. VO zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 29. 9. 2015 und BRat Drs. 447/15 sowie Pressemitteilung des BVI vom 29. 9. 2015)