ZfIR 2015, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2015 Aktuell

BVerwG: Zur Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder

Auch wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, ist im melderechtlichen Sinne die Wohnung nur eines der Elternteile die Hauptwohnung des Kindes, so das BVerwG (BVerwG, Urt. v. 30. 9. 2015 – BVerwG 6 C 38.14).
Zum Sachverhalt: Der Kläger und seine beigeladene Ehefrau leben seit Januar 2011 getrennt. Sie üben für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das Sorgerecht gemeinsam aus. Nach ihren übereinstimmenden Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht praktizieren sie das Wechselmodell: Die Kinder hielten sich zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf. Nachdem der Kläger aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in eine andere Wohnung im Gebiet der beklagten Stadt verzogen war, meldete er beim Meldeamt seine neue Wohnung zunächst für die beiden Kinder als deren Nebenwohnung an. Später beantragte er, das Melderegister dahin zu berichtigen, dass seine beiden Kinder auch in seiner Wohnung eine Hauptwohnung und nicht nur eine Nebenwohnung innehätten. Die beklagte Stadt lehnte die Berichtigung des Melderegisters ab, weil nach dem Melderecht ein Einwohner nur eine Hauptwohnung haben könne.
Das BVerwG wies die Revision des Klägers zurück. Das Melderegister könne nicht in seinem Sinne berichtigt werden, weil der geltend gemachte Anspruch auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet sei. Habe ein Einwohner mehrere Wohnungen, könne nur eine einzige dieser Wohnungen Hauptwohnung sein; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung. Hauptwohnung ist die überwiegend benutze Wohnung, bei Minderjährigen die Wohnung der Personensorgeberechtigten und, wenn diese getrennt leben, die Wohnung des Sorgeberechtigten, welche der Minderjährige überwiegend nutzt. In Zweifelsfällen sei die überwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liege. Die gebotene Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung sei für den Vollzug des Meldegesetzes auch dann möglich, wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben. Zwar lasse sich dann regelmäßig nicht feststellen, welche Wohnung das minderjährige Kind überwiegend nutzt und wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. In diesem Fall obliege es den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen. Können sie sich nicht einigen, ist Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteils ist als weitere Wohnung Nebenwohnung.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 78/2015 vom 30. 9. 2015)

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell