ZfIR 2015, 779

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2015 Rechtsprechung in Leitsätzen Verfahrens- und Vollstreckungsrecht GNotKG § 113 Abs. 2170. Vom Kreditinstitut gegenüber Darlehensnehmer geltend gemachter Ablösebetrag als Bemessungsgrundlage der vom Notar anzusetzenden Treuhandgebühr GNotKG§ 113 OLG Hamm, Beschl. v. 01.06.2015 – 15 W 237/15 (LG Paderborn)OLG HammBeschl.1.6.201515 W 237/15LG Paderborn

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Bemessung des Sicherungsinteresses des Treugebers (§ 113 Abs. 2 GNotKG) für den Ansatz einer Treuhandgebühr darf der Notar von dem ihm von dem Kreditinstitut mitgeteilten Ablösebetrag ausgehen.
2. Stellt sich später heraus, dass das effektive Sicherungsinteresse des Kreditgebers niedriger zu bemessen ist, kann und muss dieser Gesichtspunkt im Rahmen der sachlichen Überprüfung der notariellen Kostenberechnung berücksichtigt werden.

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